Autorenname: Krieger Verlag

Aus unserer Stadt

Wir suchen Sie – als Fachkraft in der Kleinkindbetreuung

 

Wir suchen schnellstmöglich  

 

pädagogische Fachkräfte – Kindertagesbetreuung (m/w/d)

 

für unsere Kinderkrippe „Farbenspiel“ in Schrozberg in der Gruppenarbeit und als Vertretungskräfte für bestehende krankheitsbedingte Ausfälle im Mitarbeiterinnen-Team.

 

Aktuell bestehen dort zwei Gruppen für maximal zehn Kinder im Alter bis zu 3 Jahren, die in der Zeit von 7 Uhr bis 13 Uhr betreut werden. In beiden Gruppen besteht eine feste Gruppenleitung und wir suchen pädagogische Fachkräfte für die Unterstützung der Gruppenarbeit im Rahmen von Krankheitsvertretungen.

 

Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen richten Sie gerne umgehend an die Stadt Schrozberg, Postfach 144, 74573 Schrozberg. Für Auskünfte steht Ihnen Helmut Hüttner, 07935/707-20 oder helmut.huettner@schrozberg.de zur Verfügung.

 

Aus unserer Stadt

Kindergarten Zwergenstube Bartenstein – Ettenhausen

Pilz – Safari im Wald 

Vergangene Woche sind die Kinder bei uns in die Wunderwelt der Pilze eingetaucht. Es ist immer wieder faszinierend, wie viele Formen und Farben Pilze haben. Dies konnten die Kinder bei einer Pilz-Safari durch den Wald selbst erleben. Denn Pilze sind viel mehr als leckere Fundstücke fürs Körbchen. Sie halten unsere Wälder am Leben und bilden mit Bäumen unterirdische Gemeinschaften.

Auch bei uns fand natürlich inzwischen der Elternabend mit Elternbeiratswahl statt. Nach allerlei Informationen und verschiedenen Planungen für das neue Kindergartenjahr, setzt sich der Elternbeirat nun wie folgt zusammen:

Frau Bachmann

Frau Egelhof

Frau Zimmermann

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!

Die Kinder freuen sich nun auf unsere gruselige und lustige  "Halloweenparty" im Kindergarten!

 

Aus unserer Stadt

Personalveränderungen an der Schule Schrozberg

 

Nach den Herbstferien gab es jetzt personelle Veränderungen an der Schule. Vera Gerlinger, die bislang dort im Reinigungsdienst beschäftigt war, folgt nun auf Cristina Buhus, die bereits vor den Herbstferien leider ausgefallen war und geraume Zeit nicht mehr arbeiten wird. Vera Gelinger hatte sich intern auf die Stellenausschreibung beworben und konnte nun nach erfolgter Entscheidung zur Stellenbesetzung zu ihrer neue Wirkungsstelle wechseln. Sie kümmert sich fortan um die Schülerfrühbetreuung und dann zusammen mit Beate Östreicher sowie Erika Egete um die Versorgung der Schüler*innen mit Pausenvesper und Mittagessen.

Denisa Maria Dragan aus Schrozberg nimmt nun die Aufgaben im Reinigungsdienst auf, die aufgrund des internen Wechsels ebenfalls wieder besetzt werden konnte. Sie kümmert sich mit den weiteren Kolleginnen um die Sauberkeit im gesamten Schulhaus.

Unser Bild zeigt Vera Gerlinger (rechts im Bild) und Denisa Maria Dragan  – wir begrüßen die beiden Kolleginnen nochmals herzlich in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich und freuen uns über eine gute Zusammenarbeit.

 

Aus unserer Stadt

Die Schule Schrozberg – Zirkusauftritt im Seniorenheim in Rot am See

Nach einer sehr intensiven Probephase war es am Di, 20. Oktober 2026 endlich soweit –

Die Künstlerinnen und Künstler des

Zirkus

„Das fliegende Klassenzimmer“

der Schule Schrozberg traten im Seniorenheim in Rot am See auf.

 

Fast alle Kinder der Klasse 6H und der VKL waren am Programm beteiligt. In den vergangenen Wochen entstand während der Proben ein Programm, das sich sehen lassen konnte. Ein festes Gerüst war schnell vorhanden, während der Proben entwickelten die jungen Künstlerinnen und Künstler eigenständig sehr kreative Ideen, die ins Programm aufgenommen wurden und maßgeblich dazu beitrugen, dass aus dem anfänglich rohen Gerüst eine bunte Aufführung wurde.

Am Anfang und am Ende erklang die Musik einer echten Drehorgel, was so mancher Bewohnerin und manchem Bewohner ein leises Schmunzeln entlockte.

„Es wird eine tolle Vorstellung mit vielen Überraschungen“ begrüßte Lucky aus der Klasse 6H die Zuschauerinnen und Zuschauer und versprach damit nicht zu viel.

Neben Tuch – Jonglage, drehenden Tellern, Hula-Hoop-Kunststücken, rasanten Fahrrädern verschiedenster Arten (auch Einräder), Laufballkunst, Balancekunststücken auf dem Rola, einer wirbelnden Pois – Formation und den Devil Sticks, verblüfften auch zwei Zauberkünstler mit ihrer Magie.

Neu im Programm war die Tanzgruppe, die mit Rädchen und einer schwungvollen Schrittfolge ihr Können präsentierte.

Mit ihrer Freude und Begeisterung steckten die jungen Künstlerinnen und Künstler das Publikum an und sorgten für eine rundum fröhliche Atmosphäre.

Es war ein sehr gelungener Auftritt, der sowohl den Künstlerinnen und Künstlern als auch den Zuschauerinnen und Zuschauern noch lange in Erinnerung bleiben wird.

Aus unserer Stadt

Aktuelles aus dem Lesetreff

 

Für viele ist der Monat November einer der schwersten im Jahr. Draußen wird es oft nicht mehr richtig hell, es regnet und stürmt und dazu ist es auch noch kalt. Die Lust rauszugehen fehlt und das macht es auch nicht leichter.

Aber warum die grauen Tage alleine verbringen, wenn es auch gemeinsam geht?

Wir laden euch herzlich ein, bei uns im Lesetreff vorbeizuschauen. Lasst den Alltag und trübe Gedanken für einen Moment hinter euch, kommt herein, wärmt euch bei einer Tasse Tee und genießt ein Stück Gebäck dazu. Nehmt euch Zeit zum Schmökern, Plaudern, Lachen oder einfach zum Dasein.

Vielleicht lernt ihr nette Menschen kennen, entdeckt ein neues Lieblingsbuch oder genießt einfach das Gefühl, nicht alleine zu sein. Denn manchmal braucht es gar nicht viel, um einen grauen Tag ein bisschen heller zu machen: einen warmen Tee, ein nettes Gespräch, ein Kerzenlicht und einen Ort, an dem man willkommen ist.

Unser Lesetreff ist mehr als ein Ort für Bücher- er ist ein Ort für Begegnungen.

Wir haben ein buntes Programm für den Monat November zusammengestellt, bei welchem sicher für jeden etwas dabei sein wird.

Also: gebt euch einen kleinen Ruck, kommt vorbei und macht es euch bei uns gemütlich. Wir freuen uns auf euch!

 

Montag und Donnerstag

10.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr

Freitag

9.00 – 12.00 Uhr und 17.00 – 19.30 Uhr

Email: lesetreff@schrozberg.de

Homepage: lesetreff.schrozberg.de

 

 

Öffentliche Bekanntmachungen

Neuerlass Polizeiverordnung der Stadt Schrozberg nach §17 Polizeigesetz BW

 

Stadt Schrozberg

Landkreis Schwäbisch Hall

 

 

 

Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)

Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) in der Fassung vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 20), wird mit Zustimmung des Gemeinderats der Stadt Schrozberg verordnet:

 

 

 

 

I. Allgemeine Regelungen. 2

§ 1 Begriffsbestimmungen. 2

II. Schutz gegen Lärmbelästigung. 2

§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä. 3

§ 3 Lärm aus Gaststätten. 3

§ 4 Lärm von Spielplätzen. 3

§ 5 Haus- und Gartenarbeiten. 3

§ 6 Lärm durch Tiere. 3

§ 7 Lärm durch Fahrzeuge. 4

III. Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit 4

§ 8 Abspritzen von Fahrzeugen. 4

§ 9 Benutzung öffentlicher Brunnen. 4

§ 10 Verkauf von Lebensmitteln im Freien. 4

§ 11 Gefahren durch Tiere, Leinengebot 4

§ 12 Verunreinigung durch Hunde. 4

§ 13 Taubenfütterungsverbot 4

§ 14 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä. 5

§ 15 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen. 5

§ 16 Belästigung der Allgemeinheit 6

IV. Schutz der Grün- und Erholungsanlagen. 6

§ 17 Ordnungsvorschriften. 6

V. Anbringen von Hausnummern. 7

§ 18 Hausnummern. 7

VI. Ergänzende örtliche Regelungen. 7

§ 19 Wertstoffsammelbehälter/Altglassammelbehälter 7

§ 20 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten. 7

§ 21 Bienenhaltung. 7

Abschnitt 7 – Schlussbestimmungen. 8

§ 22 Zulassung von Ausnahmen. 8

§ 23 Ordnungswidrigkeiten. 8

§ 23 Inkrafttreten. 10

 

 

 

 

I.                     Allgemeine Regelungen

 

 

 

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 Straßengesetz für Baden-Württemberg – StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.

(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und Treppen (Staffeln).

(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.

II. Schutz gegen Lärmbelästigung § 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Mobiltelefone sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht:

1. bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,

2. für amtliche Durchsagen.

§ 3 Lärm aus Gaststätten

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

§ 4 Lärm von Spielplätzen

(1) Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 21 Uhr und 8 Uhr nicht benutzt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Kinderspielplätze, d. h. Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen ist.

(2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes („Sportanlagenlärmschutzverordnung“), unberührt.

§ 5 Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 20 bis 7 Uhr nicht ausgeführt werden.

(2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), bleiben unberührt.

§ 6 Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

 

 

 

§ 7 Lärm durch Fahrzeuge

In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten,

a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,

b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,

c) Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen

d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen,

e) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben.

III. Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit § 8 Abspritzen von Fahrzeugen

Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.

§ 9 Benutzung öffentlicher Brunnen

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

§ 10 Verkauf von Lebensmitteln im Freien

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.

§ 11 Gefahren durch Tiere, Leinengebot

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Im Innenbereich (§§ 30 bis 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen, sofern diese nicht ausdrücklich als Hundeauslaufbereiche ausgewiesen sind, Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

§ 12 Verunreinigung durch Hunde

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

§ 13 Taubenfütterungsverbot

Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.

 

 

 

§ 14 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.

(1) Übel riechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.

(2) Tätigkeiten, durch die Gerüche oder Ausdünstungen entstehen, sind verboten, wenn diese Gerüche oder Ausdünstungen durch die Dauer, die Häufigkeit oder die Intensität ihrer Einwirkung auf Dritte diese in ihrer Gesundheit schädigen oder erheblich belästigen können.

(3) Vorschriften nach dem Düngegesetz, der Düngeverordnung und anderer landwirtschaftsrechtlicher Vorschriften sowie Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bleiben unberührt.

(4) Unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 ist in der Zeit von Samstag, 14 Uhr, bis Sonntag, 24 Uhr, das Ausfahren und Ausbringen von Gülle und Mist verboten. Auf landwirtschaftliche Dunglegen, soweit diese ortsüblich sind, findet dies keine Anwendung.

§ 15 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt
1. außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren,
2. andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.

(2) Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind. Dem Plakatieren ist das Aufhängen oder sonstige Anbringen von Bannern, Tafeln und anderen Trägermedien gleichgestellt.

(3) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(4) Wer entgegen den Verboten des § 14 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.

(5) Die Vorschriften der Landesbauordnung bleiben unberührt.

 

 

§ 16 Belästigung der Allgemeinheit

(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
1. das Lagern und Nächtigen,

2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,

3. das Verrichten der Notdurft,

4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG),

5. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen,

6. das Verunreinigen, insbesondere durch Lagern und Zurücklassen von Abfällen (z. B. Flaschen, Dosen, Zigarettenkippen, Papiertaschentücher u. a.).

(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des Konsumcannabisgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

IV. Schutz der Grün- und Erholungsanlagen § 17 Ordnungsvorschriften

(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,

1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;

2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;

3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können;

4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;

5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;

6. Hunde, ausgenommen ausgebildete Assistenzhunde, die von Personen mitgeführt werden, die auf die Unterstützung durch die Hunde angewiesen sind, auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitzunehmen oder unangeleint umherlaufen zu lassen;
7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;

8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;

9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) oder Inline-Skating, Skateboard, Stunt-Scooter, Longboard, Segway und Ähnliches zu betreiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;

10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden;

11. zwischen Bäumen Slacklines zu spannen.

(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benutzt werden.

V. Anbringen von Hausnummern § 18 Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

VI. Ergänzende örtliche Regelungen § 19 Wertstoffsammelbehälter/Altglassammelbehälter

Wertstoff-(Altglas-)Sammelbehälter dürfen in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr benutzt werden. An Sonn- und Feiertagen ist der Einwurf verboten.

§ 20 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten

Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.

§ 21 Bienenhaltung

Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden.

Abschnitt 7 – Schlussbestimmungen § 22 Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Abs. 1 PolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Mobiltelefone, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,

2. entgegen § 3 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,

3. entgegen § 4 Abs. 1 Spielplätze benutzt,

4. entgegen § 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,

5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,

6. entgegen § 7 Fahrzeug- oder Motorenlärm außerhalb öffentlicher Straßen und Gehwege verursacht,

7. entgegen § 8 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,
8. entgegen § 9 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,

9. entgegen § 10 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereithält,

10. entgegen § 11 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,

11. entgegen § 11 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,

12. entgegen § 11 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt oder nicht anleint,

13. entgegen § 12 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,

14. entgegen § 13 Tauben füttert,

15. entgegen § 14 Abs. 1 übel riechende Gegenstände oder Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert,

16. entgegen § 14 Abs. 2 Tätigkeiten durchführt, durch die Gerüche oder Ausdünstungen entstehen, die andere in ihrer Gesundheit schädigen oder erheblich belästigen,
17. entgegen § 14 Abs. 4 Gülle oder Mist ausbringt,

18. entgegen § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 plakatiert, nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder Banner, Tafeln oder andere Trägermedien anbringt, oder als Verpflichteter der in § 15 Abs. 4 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,

19. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 lagert oder nächtigt,

20. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,

21. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,

22. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,

23. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 öffentliche Straßen, Gehwege oder Grün- und Erholungsanlagen verunreinigt,

24. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt,

25. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert,

26. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt,

27. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
28. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
29. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 6 Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt oder unangeleint umherlaufen lässt,

30. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,

31. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
32. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport oder Inline-Skating, Skateboard, Stunt-Scooter, Longboard, Segway und Ähnliches betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,

33. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,

34. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 11 Slacklines spannt,

35. entgegen § 17 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,

36. entgegen § 18 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,

37. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 18 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 18 Abs. 2 anbringt,

38. entgegen § 19 Wertstoff-(Altglas-)Sammelbehälter außerhalb der zugelassenen Zeiten benutzt,

39. entgegen § 20 Zelte und Wohnwagen aufstellt oder als Grundstücksbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet,

40. entgegen § 21 Bienenstände aufstellt.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 22 zugelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Abs. 2 PolG und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von mindestens 10 Euro und höchstens 2.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 1.000 Euro, geahndet werden.

 

 

§ 23 Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Stadt Schrozberg vom 24. April 2006, die gemäß § 25 Abs. 1 PolG bereits mit Ablauf des 30. April 2026 kraft Gesetzes außer Kraft getreten ist, endgültig außer Kraft. Sie wird durch diese Neufassung ersetzt.

 

Schrozberg, den 23. Oktober 2026

 

 Im Orginal ausgefertigt


gez. Jacqueline Förderer

Bürgermeisterin

  

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Schrozberg geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Die Verordnung wurde am 22.10.2026 vom Gemeinderat beschlossen und am 23.10.2026 ortsüblich bekannt gegeben.

 

 

Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Verbandsversammlung

Zweckverband „Straßenkehrmaschine Nord-Ost“ Schrozberg

Am Montag, dem 09. November 2026 um 15.30 Uhr, findet im Rathaus Schrozberg – Sitzungssaal eine öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Straßenkehrmaschine Nord-Ost“ statt.

Tagesordnung:

1. Information über die laufenden Kosten 2026, sowie Reparaturen

 

2. Anpassung des Kehrpreises für Fremdkehrungen des Zweckverbandes

3. Verabschiedung des Haushaltsplanes und Erlass der Haushaltssatzung für das Jahr 2027

4. Verschiedenes

 

Zu dieser öffentlichen Verbandsversammlung wird hiermit eingeladen

 

Mitmachen beim Schrozberger Weihnachtsmarkt 2026!
Aus unserer Stadt

Mitmachen beim Schrozberger Weihnachtsmarkt 2026!

Auch wenn noch etwas Zeit ist – wir denken schon jetzt an das Highlight in der Adventszeit:
Vom 11. bis 13. Dezember 2026 erstrahlt der Schlossinnenhof und das Gelände rund ums Schrozberger Schloss wieder im festlichen Lichterglanz und verwandelt sich in ein stimmungsvolles Weihnachtsdorf!

Öffnungszeiten:

Freitag, 11.12.: 17.00 – 21.00 Uhr

Samstag, 12.12.: 15.00 – 21.00 Uhr

Sonntag, 13.12.: 12.00 – 19.00 Uhr

Damit unser Weihnachtsmarkt auch in diesem Jahr wieder ein buntes und abwechslungsreiches Erlebnis wird, suchen wir engagierte Mitmacherinnen und Mitmacher:
Gewerbetreibende, Vereine, Schulen, Kindergärten, Einrichtungen und Privatpersonen, die ihre Ideen, Produkte oder Köstlichkeiten präsentieren möchten.

Ob handgemachte Geschenkideen, festliche Dekorationen, Leckereien oder wärmende Getränke – alles, was zum gemütlichen Stöbern und Genießen einlädt, ist herzlich willkommen.
Die Stadt Schrozberg stellt dafür wieder Verkaufshäuschen (gegen Standgebühr) zur Verfügung – schnell sein lohnt sich, denn die Anzahl ist begrenzt! Verkaufsfahrzeuge sind nicht zugelassen.

Jetzt anmelden!
Stadt Schrozberg · Manuela Schlecht
Tel. 07935/707-27 · E-Mail: manuela.schlecht@schrozberg.de

Lasst uns gemeinsam den Weihnachtsmarkt ums Schloss zu einem festlichen Erlebnis für Groß und Klein machen – mitten im historischen Ambiente von Schloss Schrozberg.

 

Angepasste Standgebühren beim Schrozberger Weihnachtsmarkt
Aus unserer Stadt

Angepasste Standgebühren beim Schrozberger Weihnachtsmarkt

Der traditionsreiche Schrozberger Weihnachtsmarkt rund um das Schrozberger Schloss zählt seit vielen Jahren zu den beliebtesten Adventsveranstaltungen der Region und lebt vor allem von der Vielfalt und dem Engagement seiner Standbetreiberinnen und Standbetreiber. Im Vorfeld der diesjährigen Veranstaltung möchten wir Sie darüber informieren, dass sich die Standgebühren im Vergleich zum Vorjahr geändert haben. Insbesondere bei den Ständen mit Bewirtschaftung, also den Essensständen, wurden die Gebühren moderat angehoben, um den gestiegenen Kosten für Organisation, Infrastruktur und Versorgung des Marktes Rechnung zu tragen.

Die Standgebühren für den diesjährigen Weihnachtsmarkt setzen sich wie folgt zusammen:

Stand mit eigener Hütte: 30,00 Euro, zuzüglich einer Pauschale von 10,00 Euro für Strom.

Hütte ohne Bewirtschaftung, zum Beispiel Bastelstand: 50,00 Euro, zuzüglich einer Pauschale von 10,00 Euro für Strom.

Hütte mit Bewirtschaftung, also Zubereitung beziehungsweise Essensstand: 230,00 Euro, zuzüglich einer Pauschale von 30,00 Euro für Strom.

Eigene Hütte mit Bewirtschaftung, also Zubereitung beziehungsweise Essensstand: 100,00 Euro, zuzüglich einer Pauschale von 30,00 Euro für Strom.

Wir bedanken uns bei allen Standbetreiberinnen und Standbetreibern herzlich für ihr langjähriges Engagement und ihre Treue zum Schrozberger Weihnachtsmarkt. Gerade das vielfältige Angebot an Ständen macht den Markt für unsere Gäste Jahr für Jahr zu einem besonderen Erlebnis, und wir freuen uns, auch in diesem Jahr wieder mit Ihnen gemeinsam ein stimmungsvolles Adventserlebnis in Schrozberg zu gestalten. Anmeldungen sind noch möglich.

Für Rückfragen zu den Standgebühren oder zur Anmeldung stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

 

 

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Rathaus Schrozberg

Neues deutsches Namensrecht

Ab 1. Mai 2025 gibt es ein neues deutsches Namensrecht, mit viel mehr Möglichkeiten.

Wichtige Änderungen im Überblick:

  • Die Namenswahl nach der Eheschließung wird vielfältiger
  • Doppelnamen für Kinder sind möglich
  • erleichterte Namensänderungen für Scheidungs- und Stiefkinder

Erklärungsvideo zum Ehenamensrecht: 
https://youtu.be/tWgu3lRUmxU 

Erklärungsvideo zum Kindesnamenrecht: 
https://youtu.be/j7EZq8Rq3ss 

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