Öffentliche Bekanntmachungen
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Verpachtung eines Gemeindegrundstücks
Folgende landwirtschaftliche Fläche der Stadt Schrozberg auf Gemarkung Schrozberg wird neu verpachtet:
Flurstück 3839 63,00 ar Hirschschlag, Ackerland
Das Pachtjahr beginnt am 11.11.2026 und läuft 3 Jahre.
Interessenten werden gebeten, ihr Angebot schriftlich bis spätestens Montag, 31.08.2026 bei der Stadt Schrozberg, z. Hd. Frau Klamann, Krailshausener Str. 15, 74575 Schrozberg und dem Hinweis "Pachtgebot" einzureichen. Die entsprechenden Lagepläne können bei der Stadt Schrozberg, Bauamt, Zimmer 101 zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Erhöhung der Kindergartenbeiträge ab September 2026
Der Gemeinderat hat vor einigen Jahren festgelegt, dass sich die Höhe der Kindergartenbeiträge nach der Empfehlung der Spitzenverbände richtet.
Diese Empfehlung wurde ab September 2026 wie folgt angepasst. Die Kindergartenbeiträge werden ab dem neuen Kindergartenjahr 2026/2027 entsprechend berechnet.
Hinweis auf Widersprüche nach dem Melderecht
Nach dem Bundesmeldegesetz sind die Behörden verpflichtet, einmal jährlich auf verschiedene Widerspruchsrechte hinzuweisen. Es besteht ein Widerspruchsrecht bei der Übermittlung von Meldedaten in folgenden Fällen:
– an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen,
– zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen
– gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft,
– gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubilaren an Mandatsträger, Presse, Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium sowie
– gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
– gegen die Übermittlung über das Meldeportal
Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen:
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen.
Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Übermittlung von Daten zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen:
Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden, vgl. § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG).
Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften:
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 BMG, §6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum BMG und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen:
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage:
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitig Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Übermittlung über das Meldeportal
Aufgrund § 38 BMG werden über eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg automatisiert Melderegisterauskünfte erteilt. Dieses Meldeportal hat seinen Betrieb am 01.01.2007 aufgenommen.
Die Melderegisterauskünfte über dieses zentrale Meldeportal werden nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an Behörden, öffentliche- und nicht öffentliche Stellen erteilt. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen beschränkt sich auf Familien-, Vornamen und Anschriften.
Die rechtlichen Vorschriften räumen den Betroffenen (Bürger/innen und Einwohner) explizit ein Widerspruchsrecht ein, so dass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen dürfen.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Bereits eingetragene Übermittlungssperren bleiben bestehen.
Sofern Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten, geben Sie bitte gegenüber der Meldebehörde eine schriftliche Erklärung ab. Die Anträge erhalten Sie auf dem Rathaus, Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro
Weitere Auskünfte erhalten Sie unter der Tel. 07935/707-22, per E-Mail unter yvonne.kraemer@schrozberg.de, michele.loehr@schrozberg.de oder direkt im Rathaus, Zimmer Nr. 106 während der Rathausöffnungszeiten.
Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)
Das Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat (MLR) hat das Jahresprogramm 2027 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 22. Mai 2026 im Staatsanzeiger ausgeschrieben.
Das ELR
Mit dem ELR bietet das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2027 ist es, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen und dabei auch den Klimaschutz zu berücksichtigen. Daher wird die Nutzung vorhandener Bausubstanz besonders gefördert.
Neubauprojekte in den Förderschwerpunkten Wohnen/Innenentwicklung, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen sind nur förderfähig, sofern die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus einem nachwachsenden Rohstoff (in der Regel ist dies der Baustoff Holz) besteht.
Zuwendungsempfänger können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.
Wo liegen die Förderschwerpunkte?
Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung der örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien und Bäckereien. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gehören. Investitionen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und für Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit einem Fördersatz von bis zu 30 % (ggf. 35 % bei Zuschlag für den Einsatz von Baustoffen aus nachwachsenden Rohstoffen) gefördert werden.
Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung werden die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierungen), Verbesserung des Wohnumfeldes, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie die Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken gefördert. Der Neubau von Einfamilienhäusern ist nicht förderfähig. Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten liegt der Regelfördersatz bei 30 %. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt bei Modernisierungen, Umbauten und Aufstockungen max. 50.000 €, bei Umnutzungen bis zu 60.000 €. Der Neubau von eigengenutzten Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern wird mit bis zu 30.000 € pro eigengenutzter Wohneinheit gefördert. Für den Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der im Jahresprogramm 2027 zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt. Auch in den an den Ortskern angrenzenden Baugebieten (bis zur Erschließung in den 70er-Jahren) ist die Förderung möglich.
Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vorrangig Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen (mit bis zu 100 (vollzeitäquivalenten) Mitarbeitern) unterstützt, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen. Zudem werden Vorhaben gefördert, die zur Umnutzung oder Weiterentwicklung vorhandener Bausubstanz beitragen. Auch die Verlagerung von Unternehmen bei störender Nutzungsmischungen im Ortskern ist ein wichtiges Förderziel. Unternehmensinvestitionen können mit einem Fördersatz von bis zu 15 % gefördert werden.
Zuschlag bei Nutzung nachwachsender Rohstoffe (NaWaRo)
Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, nachwachsende Rohstoffe als Baustoffe im Tragwerk wie z.B. Holz einsetzt, kann einen Förderzuschlag von 5 % auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen der EU möglich ist.
Antragsverfahren
Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von den Städten/Gemeinden gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten die von der Gemeinde positiv bewerteten privaten Projekte.
Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten bis spätestens Mittwoch, 16.09.2026 bei der Gemeinde vorliegen.
Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich an Frau Iris Albig, Tel. 07935/707-32, E-Mail: iris.albig@schrozberg.de, um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen.
Das MLR entscheidet im Frühjahr 2027 über die Aufnahme in das ELR. Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die vor der Programmentscheidung nicht begonnen sind. Nach erfolgter Aufnahme ist das Vorhaben grundsätzlich noch im Jahre 2027 zu beginnen.
Weitere Informationen über die Fördervorrausetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragstellung finden Sie unter
https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/ oder unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/
Stadt Schrozberg, 26.05.2026
Geltung des neuen Landesgaststättengesetzes seit 01.01.2026
1. Entgegennahme der Anzeigen durch die Gemeinden
Sowohl der Betrieb eines stehenden Gaststättengewerbes als auch der Betrieb eines
vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (bisherige Gestattung) oder im Reisegewerbe muss ab 01.01.2026 bei der Gemeinde nur noch angezeigt werden.
Das bisher rechtliche notwendige Genehmigungsverfahren nach dem Gaststättenrecht (Erlaubnis, Gestattung) entfällt somit ab diesem Zeitpunkt.
1.1 Stehendes Gaststättengewerbe, § 2 Abs. 1 LGastG neu
Hier ist gemäß Gewerbeanzeigenverordnung in Feld 18 die Betriebsart anzugeben und, falls geplant, eine Außenbewirtschaftung. Gleichzeitig mit der Anzeige ist der Unterrichtungsnachweis oder ein Abschlusszeugnis einer entsprechenden Ausbildung (Kopie) vorzulegen.
Die Anzeige hat mindestens 6 Wochen vor Beginn des Betriebs zu erfolgen.
1.2 vorübergehende Betriebe aus besonderem Anlass und Reisegewerbe, § 2 Abs. 2 LGastG neu
Die Anzeige ist in Textform zu erstatten. Es genügt auch eine einfache E-Mail. Es sind dazu folgende Angaben anzugeben:
Name der verantwortlichen Person sowie Angabe zu Firmierung/Verein ladungsfähige Anschrift Ort sowie Zeit und Dauer des besonderen Anlasses sowie Zeit, Dauer und Ausmaß der beabsichtigten Bewirtschaftung.
Die Anzeige muss spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausübung beim Bürgermeisteramt eingereicht werden.
Diese gesetzliche Änderung wurde vom Landesgesetzgeber erst im Dezember 2025 beschlossen.
Inzwischen hat die Stadt Schrozberg neue Informationen bezüglich der Umsetzung der Gesetzesänderung erhalten und speziell für die unter 1.2 aufgeführten vorrübergehenden Betrieb aus besonderem Anlass (vorher Gestattung) ein Formular erstellt. Dieses finden Sie auf der Homepage der Stadt Schrozberg oder zur Abholung in Zimmer 106.
Bekanntmachung der Satzung über die Verkaufsöffnung an Sonn- und Feiertagen im Jahr 2026
Stadt Schrozberg
Landkreis Schwäbisch Hall
Satzung über die Verkaufsöffnung an Sonn- und Feiertagen im Jahr 2026
Aufgrund des § 8 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14.02.2007 (GBl. Nr. 4, S. 135) in der Fassung der Gesetzesänderung vom 28. November 2017 hat der Gemeinderat am 25. Februar 2026 folgende Satzung beschlossen:
Satzung:
§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage 2026
Sonntag 14. Juni 2026 „Schrozberger Sommer“
Veranstaltungsort gesamtes Stadtgebiet Schrozberg
Samstag / Feiertag 3. Oktober 2026 DEUTSCHLANDFEST
Veranstaltungsort gesamtes Stadtgebiet Schrozberg
Die Verkaufsöffnung wird jeweils für die Zeit ab 12 Uhr bis 17 Uhr festgesetzt.
Ferner sind die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage zu beachten.
§ 2
Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist § 12 LadÖG zu beachten.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 15 LadÖG.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Schrozberg, den 27. Februar 2026
ausgefertigt im Orginal
Jacqueline Förderer
Bürgermeisterin
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

