In einem ersten Tagesordnungspunkt hat der Gemeinderat in seiner letzten Sitzung im Jahr 2022 die Anpassung der örtlichen Satzungen an den § 2b UStG beschlossen. Um den Aufwand für die notwendige Änderung der Vielzahl von Satzungen in Grenzen zu halten, hat die Finanzverwaltung der Stadt Schrozberg eine so genannte Artikelsatzung auf Grundlage eines Satzungsmusters des Gemeindetags Baden-Württemberg für die Umstellung erarbeitet.
Ob die Gültigkeit dieser Satzung ab dem 01.01.2023 notwendig sein wird, kann allerdings im Moment noch nicht beantwortet werden. Denn kurz nach der Sitzung vom 10.11.2022, in welcher sich der Gemeinderat ausschließlich mit den Auswirkungen dieses Paragraphen und den notwendigen Änderungen beschäftigt hatte, ging am 15.11.2022 ein Informationsschreiben des Städtetages Baden-Württemberg ein, dass der Bund die Verlängerung der Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht um zwei weitere Jahre, also bis zum 31.12.2024 hinaus plant. Ob dies nun endgültig so im Bundestag beschlossen wird, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden. Allerdings hat der Gemeinderat einstimmig beschlossen, wenn möglich bei Nichtanwendung des § 2b UStG ab dem 01.01.2023 von einer weiteren Optionsregelung Gebraucht zu machen bis der § 2b UStG endgültig in Kraft tritt bzw. die Stadt Schrozberg diesen freiwillig anwendet. Einzig die Änderung der Kommunalen Vereinbarung EDV und auch die Vereinbarung zwischen der Stadt Schrozberg und dem Zweckverband Straßenkehrmaschine tritt wie beschlossen in Kraft, da dies keine steuerlichen Auswirkungen hat.

