Neuer Paragraph im Umsatzsteuergesetz beschäftigt Gemeinderat
Anlässlich einer Sondersitzung traf sich das Schrozberger Gremium am Donnerstag, den 10. November 2022 im Kultursaal im Schrozberger Schloss. Bevor in die 19 Tagesordnungspunkte umfassende Sitzung eingestiegen werden konnte, stand ein Vortrag des Steuerberaters der Stadt Schrozberg Herrn Schmitz von der STR Partnerschaftsgesellschaft mbB aus Herbrechtingen auf der Tagesordnung.
Herr Schmitz berichtete mit Hilfe einer Präsentation von den Änderungen, die mit dem § 2b UStG auf die Stadt Schrozberg zukommen werden. Im Vergleich zu privatwirtschaftlichen Unternehmen zahlen öffentlichen Einrichtungen wie die Stadt Schrozberg nämlich bisher in aller Regel keine Umsatzsteuer. Die wesentliche Änderung dieses Paragraphen ist, dass ab dem 01.01.2023 auch die Stadt Schrozberg als Unternehmer gilt und damit Umsatzsteuer abzuführen hat. Außer es handelt sich dabei um hoheitliche Aufgaben, also solche Aufgaben, die eine Kommune laut Gesetz zu erledigen hat wie etwa die Ausstellung von Ausweisen und Pässen, die Bereitstellung von Gräbern auf dem Friedhof oder auch die Feuerwehr, welche einen Brand löscht. Mit dem neuen Paragraphen soll verhindert werden, dass private Unternehmer dadurch im Wettbewerb benachteiligt werden. Dies hat zu Folge, dass bei einigen Aufgaben, die auch von einem anderen Unternehmen erbracht werden könnten, die dafür eingenommenen Beträge umsatzsteuerpflichtig werden. Im Laufe des Jahres 2022 wurde deshalb durch Herrn Schüppel, stellvertretender Kämmereileiter in Schrozberg ein sogenanntes Einnahmescreening durchgeführt, um die Einnahmen zu erfassen, welche ab 2023 umsatzsteuerpflichtig werden. Welche Bereiche dies künftig betrifft und die damit verbundenen Folgen für die tägliche Arbeit der Kämmerei, machte Herr Schmitz immer wieder anhand von Beispielen deutlich. Aber auch andere Bereiche werden davon erheblich betroffen sein. Ein Beispiel, welches auch oft in der Presse zu lesen war, war der Kuchenverkauf an Schulen. Hier könnte eine Konkurrenz zur Bäckerei gesehen werden und somit muss auch für einen solchen Kuchen künftig Umsatzsteuer abgeführt werden. Oder auch Feuerwehrfeste sind in Zukunft unter solch einem Aspekt zu sehen. Begeisterung war bei keiner im Raum anwesenden Person zu erkennen, allerdings gilt es die rechtlichen Vorgaben umzusetzen. So musste sich der Schrozberger Gemeinderat im Anschluss mit verschiedenen Punkten beschäftigen, bei welchen das weitere Vorgehen zum Teil festgelegt war, teilweise gab es aber auch verschiedene Handlungsoptionen, über welche der Gemeinderat zu entscheiden hatte.
Zur Kenntnis nahm der Gemeinderat dabei, dass es ab dem 01.01.2023 keine privatrechtlichen Direktverkäufe mehr an Mitarbeiter*innen geben wird. Lediglich privatrechtliche Hilfsgeschäfte bleiben erlaubt, d.h. z.B. der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, oder Einrichtungsgegenständen.
Bei Feuerwehreinsätzen wird künftig neben der eigentlichen Abrechnung der Feuerwehreinsätze noch eine Prüfung hinsichtlich einer möglichen Umsatzsteuerpflicht durch die Stadt Schrozberg erfolgen. Hier wird künftig nach nicht steuerbaren Pflichtaufgaben – also Gefahr im Verzug – oder freiwilligen Aufgaben unterschieden. Bei letzteren wäre die Vereinnahmung der Umsatzsteuer durchzuführen.
Eine weitere Änderung bei dem Bereich Feuerwehr wird sich bei den Feuerwehrkameradschaftskassen ergeben und wurde vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Diese Einnahmen werden nämlich ab dem 01.01.2023 als Sondervermögen der Stadt Schrozberg umsatzsteuerpflichtig werden und eine dementsprechende Erklärung muss gegenüber dem Finanzamt durch die Stadt Schrozberg erfolgen. Soll heißen, künftig sind auch der Verkauf von Speisen und Getränken auf Feuerwehrfesten umsatzsteuerpflichtige Leistungen. In einem weiteren Tagesordnungspunkt beschloss dann der Gemeinderat, dass die Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Schrozberg die von der Stadt Schrozberg angewiesene Umsatzsteuerzahllast an diese abzuführen hat.
Einzelgaragen und Stellplätze, welche bisher von der Stadt Schrozberg unabhängig von einer Wohnung vermietet wurden, mussten nun ab dem 01.01.2023 um den jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz erhöht werden. Dafür wurden die Mietverträge fristgerecht gekündigt und die bisherigen Mieter haben einen neuen Mietvertrag erhalten, welcher auch die Umsatzsteuer beinhaltet.
Änderungen gibt es auch im Bereich Kultur und dem Verkauf von Kulturgutscheinen. Hier werden künftig kulturelle Veranstaltungen, also der Verkauf von Karten umsatzsteuerpflichtig sein. Allerdings gibt es Ausnahmen auch bei den Künstlern, welche zum Teil nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Dies wird in Zukunft vorab geklärt und dementsprechend berücksichtigt. Da die Kulturgutscheine für alle Veranstaltungen des Kulturkalenders eingelöst werden können, sind die Gutscheine künftige umsatzsteuerpflichtig.
Ein erster Beschluss wurde gefasst, dass für Veranstaltungen für Kinder, welche bisher umsatzsteuerfrei waren und ab dem 01.01.2023 umsatzsteuerpflichtig werden wie etwa Veranstaltungen der Stadt Schrozberg zum Ferienprogramm, aber auch Kindertheater, für die Teilnehmer nicht teurer werden sollen. Hier war der einstimmige Wunsch des Gremiums auf eine Erhöhung der Entgelte um die eventuell anfallende Umsatzsteuer zu verzichten.
Ein anderes Vorgehen wurde zu Thema Geschirrmobil beschlossen. Der Gemeinderat hat dazu beschlossen, dass die bisherigen Entgelte für die Benutzung des Geschirrmobils um den jeweiligen Umsatzsteuerschlüssel erhöht werden.
Weiter wurde beschlossen, dass Leistungen des städtischen Bauhofs an private Dritte oder Firmen ab dem kommenden Jahr umsatzsteuerpflichtig werden. Bereits im Jahr 2019 wurde im Hinblick auf diese bevorstehende Umsatzsteueränderung die Regelung erstmals geändert und die Preise entsprechend angepasst.
Anteilige Einnahmen für den Verkauf von Grabnutzungsrechten durch die Friedwald GmbH erhält die Stadt Schrozberg, da sie als Träger des Friedhofs auftreten muss. Der Gemeinderat stimmte nach einem entsprechenden Vorschlag zu, dass die Einnahme umsatzsteuerpflichtig und auf Grund dessen ein Teil der Provision an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Auch die Regelung für das Entgelt bzgl. der Vermietung von Hütten für Veranstaltungen der Stadt Schrozberg wurde einstimmig beschlossen. Damit Ersätze für die Markthütten nicht noch weiter ansteigen, sollen die bisherigen Beträge als neue Bruttobeträge angesehen werden und daraus die Umsatzsteuer abgeführt werden.
Eine weitere Folge der neuen Regelung im Umsatzsteuergesetz ist weiter, dass ab dem Jahr 2023 keine gesammelten Bestellungen von Büchern und Arbeitsmaterialien mehr durch die Schule Schrozberg erfolgen wird und dafür die Eltern künftig selbst verantwortlich sein werden.
Bezüglich Vereinbarungen zwischen der Stadt Schrozberg und den evangelischen Kirchengemeinden bzgl. einem Abmangel der Kindergärten in Leuzendorf und Ettenhausen/Riedbach stimmte der Gemeinderat dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu, weder Umsatzsteuer für diese Beträge zu vereinnahmen noch an das Finanzamt abzuführen sind. Sollte nachträglich durch eine Prüfung festgestellt werden, dass doch eine Umsatzsteuerpflicht bestehen sollte, übernimmt die Stadt Schrozberg die Nachzahlung.
Auch die kommunale Vereinbarung über die personelle Betreuung der IT-Strukturen – die Stadt Schrozberg und die Gemeinde Blaufelden haben hier zu je 50 % einen Mitarbeiter eingestellt – muss geändert werden. Hier wird nach Beschluss des Gemeinderates aufgenommen, dass die von der Stadt Schrozberg erbrachte Leistung umsatzsteuerfrei anzusehen ist. Doch auch hier kann eine Prüfung durch das Finanzamt ein anderes Ergebnis bringen, deshalb einigte man sich auch darauf, dass insofern eine Behörde die Umsatzsteuerpflicht feststellen sollte, die Steuern und Zinsen dafür von beiden Kommunen zum gleichen Teil getragen werden.
Für den Zweckverband Straßenkehrmaschine Nordost gab es bisher keine Vereinbarung zwischen der Stadt Schrozberg und dem Zweckverband. Der Fahrer der Kehrmaschine ist nämlich bei der Stadt Schrozberg angestellt und wird auch hier personaltechnisch geführt. Die Erstattungen der anderen Mitgliedsgemeinden werden künftig auch umsatzsteuerfrei angesehen. Sollte eine Überprüfung ein anders Ergebnis bringen, werden auch hier die dann anfallenden Steuern und Zinsen dafür vom Zweckverband Straßenkehrmaschine Nordost getragen. Für die zur Verfügung gestellte Garage für dieses Fahrzeug wiederum wird diese Einnahme künftig umsatzsteuerpflichtig sein. Deshalb wurde dafür ein Mietvertrag ab dem 01.01.2023 notwendig.
Bei der Stadt Schrozberg besteht die Möglichkeit verschiedene Hallen, Dorfgemeinschaftshäuser und Räume anzumieten. Bisher waren Mieteinnahmen in der Vermögensverwaltung abgebildet und zählten somit nicht zu den steuerlich relevanten Tätigkeiten. Nach dem Umsatzsteuergesetz sind Mieteinnahmen bis auf einige Ausnahmen von der Umsatzsteuer befreit. Im Bereich der steuerpflichtigen unternehmerischen Nutzung ist es möglich sich bei den Ausgaben einen Teil der Vorsteuer zu holen. Dieser Anteil richtet sich nach der prozentualen Nutzung der Halle, hierbei ist eine stunden- und quadratmetergenaue Erfassung zur Vorlage für das Finanzamt notwendig. Neben den Hallen und Dorfgemeinschaftshäusern mit den möglichen unterschiedlichen Nutzungsarten sind bei diesen Vermietungen ebenfalls noch die selbstständigen Betriebseinrichtungen zu berücksichtigen. Selbstständige Betriebseinrichtungen zählen bei den Vermietungen nicht zu den Nebenleistungen und müssen gesondert betrachtet werden. Bei der Küche der Mehrzweckhalle handelt es sich um eine solche selbstständige Betriebseinrichtung, da hier vollständige Speisen gekocht werden können.
Der Gemeinderat folgte hier dem Beschlussvorschlag der Verwaltung, dass die Stadt Schrozberg bei Sanierungen von Hallen, Dorfgemeinschaftshäusern und den Räumen im Schloss auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs verzichtet. Bei der künftigen Vermietung der Mehrzweckhalle in Bartenstein samt Küche beträgt das Entgelt 220 €, für die Nutzung der Mehrzweckhalle Bartenstein ohne Küche fallen 150 € an. Die Entgelthöhe bzgl. der Vermietung der Hallen und Dorfgemeinschafshäuser, der Räume im Schloss und der selbstständigen Betriebseinrichtungen gelten auch weiterhin die Preise gemäß dem Beschluss des Gemeinderates vom 17.05.2018.
Zu guter Letzt nahm der Gemeinderat zur Kenntnis, dass bei der Stadt Schrozberg ein internes Kontrollsystem Steuern als Maßnahme zur Sicherstellung einer gesetzestreuen Erfüllung von steuerlichen Verpflichtungen eingerichtet wird.

