1. Entgegennahme der Anzeigen durch die Gemeinden
Sowohl der Betrieb eines stehenden Gaststättengewerbes als auch der Betrieb eines
vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (bisherige Gestattung) oder im Reisegewerbe muss ab 01.01.2026 bei der Gemeinde nur noch angezeigt werden.
Das bisher rechtliche notwendige Genehmigungsverfahren nach dem Gaststättenrecht (Erlaubnis, Gestattung) entfällt somit ab diesem Zeitpunkt.
1.1 Stehendes Gaststättengewerbe, § 2 Abs. 1 LGastG neu
Hier ist gemäß Gewerbeanzeigenverordnung in Feld 18 die Betriebsart anzugeben und, falls geplant, eine Außenbewirtschaftung. Gleichzeitig mit der Anzeige ist der Unterrichtungsnachweis oder ein Abschlusszeugnis einer entsprechenden Ausbildung (Kopie) vorzulegen.
Die Anzeige hat mindestens 6 Wochen vor Beginn des Betriebs zu erfolgen.
1.2 vorübergehende Betriebe aus besonderem Anlass und Reisegewerbe, § 2 Abs. 2 LGastG neu
Die Anzeige ist in Textform zu erstatten. Es genügt auch eine einfache E-Mail. Es sind dazu folgende Angaben anzugeben:
Name der verantwortlichen Person sowie Angabe zu Firmierung/Verein ladungsfähige Anschrift Ort sowie Zeit und Dauer des besonderen Anlasses sowie Zeit, Dauer und Ausmaß der beabsichtigten Bewirtschaftung.
Die Anzeige muss spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausübung beim Bürgermeisteramt eingereicht werden.
Diese gesetzliche Änderung wurde vom Landesgesetzgeber erst im Dezember 2025 beschlossen.
Inzwischen hat die Stadt Schrozberg neue Informationen bezüglich der Umsetzung der Gesetzesänderung erhalten und speziell für die unter 1.2 aufgeführten vorrübergehenden Betrieb aus besonderem Anlass (vorher Gestattung) ein Formular erstellt. Dieses finden Sie auf der Homepage der Stadt Schrozberg oder zur Abholung in Zimmer 106.

